Angesehene Experten beurteilen Profond

 
Analyse des versicherungstechnischen Gutachtens (VTG) vom 31.12.2008/1.1.2009 und des Restatements 2008 der Profond Vorsorgeeinrichtung - durch Dr. Claude Chuard

 

Inhalt

1. Ausgangslage und Auftrag

2. Allgemeine Bemerkungen
– versicherungstechnisch
– zum Regelwerk

3. Beurteilung
– Versicherungstechnischer Bericht vom 31.12.2008/1.1.2009
– Restatement 2008
– Folgerung

4. Zum Experten Dr. Claude Chuard

 

 

1. Ausgangslage

Profond lässt jährlich ein versicherungstechnisches Gutachten (VTG) durch seinen Experten für berufliche Vorsorge erstellen, welches seit Jahren gleich daher kommt.

Die Intervention seitens der Aufsichtsbehörde zum VTG 31.12.2008/1.1.2009 – namentlich wurde die angeblich falsche Berechnung des Deckungsgrads nach BVV 2 bemängelt – löste Verunsicherung im Stiftungsrat von Profond aus.

Wir sind der Meinung, dass eine angebliche Verletzung der Fachrichtlinien für Pensionsversicherungsexperten (FRP1/2) nicht von dritten Experten zu beurteilen ist, sondern von den zuständigen Organen, in diesem Fall der Arbeitsgruppe Fachrichtlinien der Kammer, die auch beigezogen wird, wenn es zu Interpretationsfragen kommt. Der Stiftungsrat sah sich dennoch veranlasst, von einem renommierten Experten Gewissheit zu erhalten, ob die VTG des mandatierten Experten fachlich korrekt sind.

 

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1 Das Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip besagt dass, bezogen auf einen Stichtag der Wert
– der Leistungen und
– der Finanzierung übereinstimmt.

Man unterscheidet folgende Äquivalenzen
– kollektiv
• die Äquivalenz gilt für den gesamten Versichertenbestand bezogen auf das Ganze als Einheit
– individuell
• die Äquivalenz gilt für jeden einzelnen Versicherten.

 

2.2 Technische Grundlagen

Die technischen Grundalgen unterscheiden sich durch eine Vielzahl von Parametern
– Wahrscheinlichkeiten
- Sterbens- und Überlebenswahrscheinlichkeiten
- Wahrscheinlichkeit verheiratet zu sein
- Durchschnittsalter des Ehegatten
- durchschnittliche Anzahl Kinder
- Durchschnittsalter der Kinder
- usw.
- die Wahrscheinlichkeiten werden (meistens) in periodischen Abständen den sich ändernden Verhältnissen angepasst (z.B. Jahre 2000, 2005 2010)
– technischer Zinsfuss
– benützte Formeln
– eventuelle Verstärkungen.

Es gibt eine Vielzahl von technischen Grundlagen – z.B.: BVG, VZ, EVK, AHV4bis, GKM und GRM – es ist sogar möglich, dass eine Vorsorgeeinrichtung eigene Grundlagen besitzt (z.B. SUVA, früher BLVK).

Technische Grundlagen unterscheiden sich z.T. erheblich.

 

2.3 Bemerkungen zu den Parameter der technischen Grundlagen

• Sterblichkeit, Langlebigkeit
– im Lauf der Jahrzehnte hat die Sterblichkeit stetig abgenommen. Umgekehrt erhöhte sich die mittlere Lebenserwartung
• Beispiel EVK 1922 bis EVK 2000
– Verlängerung der Lebenserwartung pro Jahr: 1 Monat!
– Es ist Aufgabe einer Vorsorgeeinrichtung (VE) der künftigen Verlängerung der Lebenserwartung Rechnung zu tragen.
• technischer Zinsfuss
– beim technischen Zinsfuss handelt es sich um eine Zinshypothese für die Zukunft. Diese ist nicht mit dem BVG-Mindestzins zu verwechseln.
– der technische Zins sollte mittel- bis langfristig durch die Erträge der Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtung erreicht werden können.
– Änderungen des technischen Zinsfusses wirken erheblich auf die erforderlichen Rückstellungen. Z.B. hat eine Reduktion des technischen Zinsfusses eine Erhöhung der Rückstellung zur Folge.
– Der technische Zinsfuss muss durch jede Vorsorgeeinrichtung, unter Berücksichtigung ihrer Anlagestrategie, vorsichtig gewählt werden.

Versicherungstechnische Bilanz (VTB) im Allgemeinen
Die VTB stellt gegenüber
– Der Wert des am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögens, das für die Deckung der Vorsorgeverpflichtungen zur Verfügung steht
– Der Wert der am Bilanzstichtag eingegangenen Vorsorgeverpflichtungen.

Die VTB ist im Gleichgewicht wenn das Äquivalenzprinzip gilt, d.h.
– versicherungstechnische Aktiven und - Passiven stimmen überein
– andernfalls besteht ein versicherungstechnischen Defizit resp. - Überschuss.
Die Versicherungstechnische Bilanz ist somit eine "Momentaufnahme" des finanziellen Zustands einer Vorsorgeeinrichtung.

 

2.3. Fazit zu Technische Grundlagen und VTB

• Technische Grundlagen
– Einheitliche technische Grundlagen mit einheitlichen Parameter für die berufliche Vorsorge gibt es nicht.
• VTB
– einheitliche Methoden für die Erstellung von VTB gibt es ebenfalls nicht
– Zu beachten gilt jedoch dass die VTB nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt wird und dabei folgende Kriterien zu erfüllen hat
- die gesetzlichen Vorschriften
- die Fachvorschriften
- den Eigenheiten der VE Rechnung tragen.

• zwangsläufig werden unterschiedliche Resultate bei versicherungstechnischen Berechnungen bestehen
– Es gibt einen Ermessensspielraum wie die vorgenannten Kriterien interpretiert und angewandt werden
– eine VTB kann nur dann als falsch bezeichnet werden, wenn sie gegen die vorgenannten Kriterien verstösst.

 

2.4 Entwicklung des Regelwerks

Die Regulierung der beruflichen Vorsorge hat auf allen Ebenen explosionsartig zugenommen – Gesetze – Verordnungen – Weisungen – Gerichtentscheide – Fachrichtlinien – Rechnungslegungsvorschriften – usw.

Bei dieser Komplexität ist es heute sehr einfach zu behaupten, dass gegen diese und jene Vorschrift verstossen wurde, insbesondere wenn man dabei vage bleibt und keine konkreten Fakten nennt.

 

3. Versicherungstechnische Beurteilung 

3.1 Versicherungstechnische Bilanz

– die Grundlagen für die VTB werden detailliert aufgeführt
–der Versichertenbestand wird statistisch ausgewertet für
- aktive Versicherte
- Rentenbezüger.
– eine umfangreiche Risikoanalyse wird gemacht
– u.a. wird die versicherungstechnische Seite einschliesslich der Rückversicherung detailliert analysiert.

Die VTB wird angegeben
– dabei wird Wert auf die Terminologie gelegt
– die VTB wird zahlenmässig und grafisch dargestellt.
Es folgt die Beurteilung samt Empfehlungen und die Expertenbestätigung.


3.2 Fachlicher Inhalt

Der fachliche Inhalt der VTG ist vollständig und enthält keine Lücken.

Es werden Berechnungsverfahren und versicherungstechnische Parameter gewählt welche
– die Gesetzesvorschriften und
– die Fachvorschriften erfüllen
– der Eigenheiten der Profond Rechnung tragen, insbesondere
• die starke Expansion
– indem das VTG den Stand am 31.12.2008 und der Zunahme per 1.1.2009 berücksichtigt
• die Sanierungsfähigkeit
– Aufgrund des günstigen Rentnerverhältnisses (Verhältnisses Aktive zu Rentner).
– die Berechnungen liegen innerhalb des Ermessensspielraums des Experten.

 

3.3 Aktivierung des Beitragsbarwerts

Seit dem Jahr 2000 werden, entsprechend der allgemeinen Leistungs- Finanzierungspolitik der Profond, bei negativem Deckungsgrad Überschussbeiträge aktiviert.
In der VTB 31.12.2008/1.1.2009 wird ein Beitragsbarwert von 0.5 % der versicherten Löhne aktiviert. Der Barwert wird mit 102.8 Mio. ausgewiesen und die Abweichung gegenüber der vorhergehenden VTB erläutert.
Der Experte hat in seiner "Stellungnahme zum versicherungstechnischen Gutachten 31.12.2008/1.1.2009" unter Punkt 72. Stellung genommen.
Fachliche Beurteilung der Aktivierung des Beitragsbarwertes
– Die Aktivierung betrifft die Überschussbeiträge.
– Die Berücksichtigung von Beitragsbarwerten ist eine versicherungstechnisch anerkannte Methode. Als Beispiel soll das prospektive Deckungskapital dienen.
– Die gleiche Beitragsaktivierung hat die Profond bereits im Jahr 2002 mit Erfolg durchgeführt. Dies hat keine Probleme verursacht.
– In der Liquidationsbilanz (Deckungsgrad I) ist korrekterweise der Beitragsbarwert nicht enthalten. Die Liquidationsbilanz geht davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung Ihre Tätigkeit aufgibt. Somit entfällt auch der Überschussbeitrag.

 

3.4 Restatement 2008

Das Restatement befindet sich in der Jahresrechnung per 31.12.2009 in der Kolonne "2008 angepasst".
Die Anpassung betrifft die Berücksichtigung – des Beitragsbarwerts von CHF 102.8 Mio. – den Betrag von CHF 9.7 Mio. aus Aktiven aus Versicherungsverträgen – Total somit CHF 110.5 Mio.
Diese Änderung der Berechnungsgrundsätze ist in Punkt 4.3 der Jahresrechnung angegeben.
Das Restatement ist ein Nachvollzug der in der VTB gemachten Anpassungen.

 

3.5 Fachliche Beurteilung der Arbeit des Experten

Das Versicherungstechnische Gutachten (VTG) ist
– klar strukturiert und nimmt zu allen erwähnenswerten Punkten Stellung
– alle mir übergebenen VTG haben stets die gleiche Struktur und erfüllen somit den Grundsatz der Stetigkeit. Änderungen erfolgen nur bei ausserordentlichen Ereignissen wie z.B.
• Gesetzesanpassungen
• Änderungen der
– Fachvorschriften
– technischen Parameter
– des Berechnungsverfahrens.

Der Experte hat das VTG
– sorgfältig erstellt
– es ist vollständig
– es verstösst gegen keine Gesetzes- und Fachvorschriften
– es trägt der Eigenheiten der Profond Rechnung.

Die Aktivierung des Beitragsbarwerts
– entspricht einer anerkannten versicherungstechnischen Methode
– Der Experte hat die Handhabung des Betragsbarwerts erläutert.

Ein Grund für begründete Zweifel an der Beurteilung des Experten besteht nicht.
Das versicherungstechnische Gutachten des Experten ist fachlich korrekt.

Autor: Dr. Claude Chuard

 

Dr. Claude Chuard - Lebenslauf

Claude Chuard hat an der Universität Bern Versicherungsmathematik studiert. Während und nach dem Studium arbeitete er bei zwei Lebensversicherungsgesellschaften und bei einer Beratungsfirma auf dem Sektor der beruflichen Vorsorge.

Im Jahr 1973 gründete er sein eigenes Büro für unabhängige Pensionskassenberatung. Seine Firma beschäftigte knapp 30 Personen; darunter waren Spezialisten wie Versicherungsmathematiker, Pensionskassenexperten, Ökonomen, Juristen, EVD- Spezialisten und Verwaltungsfachleute. Im Jahr 2001 übernahm ein weltweit tätiges Beratungsunternehmen seine Firma und Ende 2003 zog sich Claude Chuard aus dem Unternehmen zurück. Heute arbeitet Claude Chuard als unabhängiger Versicherungsmathematiker und Pensionskassenexperte

Claude Chuard hat sich seit langem mit der Entwicklung der beruflichen Vorsorge beschäftigt. An der Universität Bern hat er an diversen angewandten Forschungsprojekten zum Gebiet der beruflichen Vorsorge gearbeitet (Freizügigkeit, Entwicklung der Langlebigkeit, Auswirkung der Gesetzgebung auf die berufliche Vorsorge, usw.) Dank seiner Fachkenntnis wurde er vom Ständerat und vom Nationalrat beigezogen, z.B. als Experte für die Nationalratskommission bei ihren Beratungen zur Revision des BVG, als Experte der Fachgruppe zur Revision des Scheidungsrechts und als Kommissionsmitglied zur Ausarbeitung der Verordnung zum FZG.

Dank seiner Zusammenarbeit mit einer weltweit tätigen Beratungsfirma auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, hat Claude Chuard einen guten Überblick der Systeme der sozialen Sicherheit anderer Länder und der Probleme multinationaler Unternehmungen.


Bern, 16.11.2011/CCh


Dr. Claude Chuard
Versicherungsmathematiker und Pensionskassenexperte Sonnenbergrain 2a Postfach 658
3000 Bern 25
031 332 43 43 claude@chuard.com

 

 

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