Berufliche Vorsorge: Keine unnötige Aufblähung der Verwaltungskosten

Impressum: Autor ist Herbert Brändli (Details) – Statement "Im Brennpunkt" von Aktion für Freiheit und Verantwortung, Ausgabe 01/2011.

Im Rahmen der vom Parlament im Frühling beschlossenen Strukturreform des BVG sollen die Aufgaben der verschiedenen Akteure in der beruflichen Vorsorge präziser geregelt werden. Die zu diesem Zweck am 12. November 2010 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickten neuen Verordnungen zur Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) sowie die Verordnungen über die Anlagestiftungen (ASV) schiessen weit übers Ziel hinaus. In den Verordnungen zeigt sich ein umfassendes Kontrollverlangen, das in der Praxis unerwünschte Nebenwirkungen nach sich ziehen dürfte.

1985 wurde das BVG in Kraft gesetzt. Das vom Souverän bewilligte Rahmengesetz beschränkte sich damals auf die Vorgabe von Minimalleistungen anhand von Altersgutschriften, Zinsgutschriften und Umwandlungssätzen und wenige organisatorische Vorgaben. Damit konnte die florierende 2. Säule allen Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden. Unsere Vorsorgeeinrichtungen sind Träger bedeutender Vermögenswerte der Versicherten. Der Umgang mit diesem Kapital verlangt von allen daran Beteiligten eine hohe Verantwortung. Das den Pensionskassen treuhänderisch anvertraute Geld muss mit allerhöchster Sorgfalt verwaltet werden. Die aktuelle Regulierungsoffensive allerdings lässt sich nur mit dem unreflektierten Willen erklären, im Zeichen der Finanzkrise in der zweiten Säule «die Schrauben anzuziehen». Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Regulator besser auf die Marktverwerfungen reagiert hätte als die Vorsorgeeinrichtungen.

Die Absicht des Gesetzgebers, im Bereich Governance in der Vermögensverwaltung einen Beitrag zur Vertrauensbildung und Glaubwürdigkeit der beruflichen Vorsorge leisten zu wollen, ist zu anerkennen. Im Rahmen der vom Parlament im Frühling beschlossenen Strukturreform des BVG wollte er darum die Aufgaben der verschiedenen Akteure präziser regeln. Die Aufsicht sollte gestärkt werden, indem die Zuständigkeiten entflochten und die Oberaufsicht neu durch eine unabhängige Oberaufsichts-Kommission wahrgenommen wird. Daneben sollen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Pensionskassenorgane, insbesondere des obersten Führungsorgans, klarer definiert werden. Diese Zielsetzungen wären eigentlich zu unterstützen, allerdings schiesst der Regulator mit den jetzt geplanten Verordnungen weit übers Ziel hinaus.

Es droht eine massive und kontraproduktive Überregulierung

Die paritätisch zusammengesetzten Führungsorgane sollten über einen möglichst grossen Handlungsspielraum verfügen, entsprechend der hohen Verantwortung, die sie tragen. Anstatt die Eigeninitiative der Führungsorgane in den Vorsorgeeinrichtungen zu fordern und zu fördern, werden mit der Verordnung zur Strukturreform die Kompetenzen der obersten Organe auf ein Minimum beschnitten und gleichzeitig die Pensionsversicherungsexperten ans Gängelband der Aufsicht genommen. Es ist beispielsweise völlig verfehlt, den Pensionskassen vorzuschreiben, in welcher Form Leistungsverbesserungen zugunsten der Versicherten vorzunehmen sind. Die Verzinsung der Altersguthaben festzulegen, ist ebenfalls eine Führungsaufgabe des Stiftungsrates. Sie muss sich nach den Verhältnissen der Vorsorgeeinrichtung richten, generelle Vorgaben sind nicht möglich oder kontraproduktiv. Zudem muss vom Stiftungsrat je nach Kasse entschieden werden, was unter Höherverzinsung zu verstehen ist.

Verantwortung und Führung können nicht durch Reglementierung ersetzt werden. Als Leitmotiv sollte das Zusammenspiel zwischen oberstem Führungsorgan, der Geschäftsführung und dem Experten für die berufliche Vorsorge einerseits sowie von Revisionsstelle und Aufsicht anderseits dienen. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen liegt klar beim obersten Organ. Diese Aufgabe kann nicht durch die Revisionsstelle übernommen werden.

Kleine Vorsorgeeinrichtungen vor dem Aus?

Folgende Beispiele zeigen, dass es für kleinere Vorsorgeeinrichtungen ganz schwierig wird, die Auflagen des Regulators zu erfüllen:

  • Mit der BVG Strukturreform wird keine Verpflichtung zur Führung eines internen Kontrollsystems aufgenommen. Durch die Hintertür der Verordnung soll nun trotzdem ein internes Kontrollsystem (IKS) flächendeckend eingeführt werden. Diese Bestimmung schränkt in unzulässiger Weise den Grundsatz der Organisationsfreiheit ein.
  • Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in ihrer Organisation frei. Die vorgeschlagenen Bestimmungen verkennen die Vielfalt der Organisationsformen von betriebseigenen Vorsorgeeinrichtungen: Neben grossen, autonomen Vorsorgeeinrichtungen gibt es noch eine Vielzahl von mittleren und kleineren Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Verwaltung und Vermögensverwaltung teilweise oder gesamthaft auslagern. Die Geschäftsführung hat lediglich die Funktion der Koordination der verschiedenen Akteure, der Vorbereitung von Sitzungen des Stiftungsrates sowie der Kontaktpflege mit den Behörden.
  • Das BVG weist die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen an, «dafür zu sorgen, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht». Dafür sieht der Gesetzgeber entsprechende Kontrollmechanismen vor. Die nun zusätzlich stipulierten Offenlegungspflichten (Mitglieder des obersten Führungsorgans sollen zusätzlich die wirtschaftlichen Berechtigungen an Unternehmen offenlegen müssen) schiessen über das Ziel hinaus. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Revisionsstelle mit dieser Information anfangen soll. Nur weil etwas kontrolliert wird, ergibt sich keine höhere Vorsorgesicherheit.

Es besteht keine Notwendigkeit für Verordnungsbestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten von Pensionskassenverantwortlichen, da dieses Thema bereits abschliessend vom Gesetzgeber geregelt wird. Diese und andere Regelungen stehen geradezu exemplarisch für die übertriebene Kontrolltätigkeit, die durch die Revision der BVV2 ausgelöst wird.

Kosten, die letztlich die Versicherten zu tragen haben

Mit den vorliegenden Vorschlägen wird nicht nur der Handlungsspielraum der obersten Führungsorgane einmal mehr eingeschränkt, die Bestimmungen führen ausserdem zu einem stark steigenden Kontrollaufwand und damit zu einer unerwünschten Kostensteigerung. Die vorgesehene Oberaufsichtskommission ist überdimensioniert und mit einem geplanten Budget von 7,2 Mio. Fr. deutlich zu teuer. Zusätzliche Vorschriften werden auch bei den Anlagestiftungen für höhere Kosten sorgen, die letztlich die Versicherten tragen müssen, da sie mit höheren Gebühren auf die Vorsorgeeinrichtungen umgelegt werden. All das schadet dem System der beruflichen Vorsorge mehr, als dass es nützt. Passt sich die Schweiz der international grassierenden Regulierungswut an, so setzt sie ihr vorbildliches Dreisäulensystem aufs Spiel.

Der Bürger zahlt gezwungenermassen Monat für Monat erhebliche Teile seines Gehalts in eine schwindende berufliche Vorsorge ein, die für ihn immer undurchsichtiger und komplexer wird. Die Entwicklung müsste eindeutig in die andere Richtung gehen: Was die zweite Säule braucht, sind effiziente Prozesse und einen gesunden Wettbewerb zwischen den Kassen.

 

Herbert Brändli ist Betriebswirtschafter und Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte mit einem breit diversifizierten Auftragsportefeuille. Er ist Gründer und Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG. Zurück

 

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