Das Vorsorgesystem muss saniert werden
Impressum: Herbert Brändli, B+B Vorsorge AG, Thalwil, in Le Temps: Forum Vendredi, 11. Septembre 2009. Deutsche Fassung.
Die Unabhängigkeit der Pensionskassen ist ein Grundwert des Schweizer Vorsorgesystemes; durch eine wirkliche Renovation des Systemes kann sie gestärkt werden.
Lateinisch «sanare» heisst Krankes gesund machen. Eine Sanierung ist die Überführung eines nicht nachhaltigen Zustands in sein Gegenteil. Für Pensionskassen bedeutet dies das Zurückfinden auf einen existenzsichernden Gewinnpfad, falls der langfristige Trend in eine andere Richtung zeigt. Ein Sanierungsfall würde vorliegen, wenn die künftig zufliessenden Beiträge und erwirtschafteten Erträge nicht genügten, um anfallende Kosten sowie fällige und versprochene Leistungen zu bestreiten.
Am Stichtag 31. Dezember 2008 wiesen je nach Informationsquelle zwischen 30 und 80 Prozent aller Schweizer Pensionskassen eine versicherungstechnische Unterdeckung auf. Der Gesetzgeber hat sie alle umgehend krank geschrieben. Ab einem Deckungsgrad unter 90 Prozent wurde eine schwere Krankheit unterstellt. Diese voreilige Diagnose droht, wegen der darauf aufbauenden, verqueren Behandlung viele Pensionskassen tatsächlich krank, sprich unproduktiv, zu machen.
Die betriebliche Vorsorge kann darum ihrem Auftrag im schweizerischen Sozialsystem immer weniger gerecht werden. In diesem Modell beruht die Altersvorsorge auf einem ausgewogenen Mix zwischen staatlichen, betrieblichen und privaten Leistungen. Unter den Risikoträgern besteht wegen unterschiedlicher Finanzierungsmethoden ein natürlicher Ausgleich zwischen biometrischen und wirtschaftlichen Risiken. Die kränkelnde staatliche Altersvorsorge beruht auf dem Generationenvertrag, wo die nachfolgende Generation die Renten der vorausgegangenen Generationen finanziert. Die berufliche Vorsorge müsste dagegen ausgleichend wirken. Sie beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren, wo jeder Versicherte eine Rente bezieht, die er selbst aus seiner Arbeitsentschädigung finanziert hat.
Um die Kaufkraft der Beiträge an die 2. Säule zu erhalten, müssen Pensionskassen kostengünstig arbeiten und sich in einem globalisierten Umfeld am langfristigen ökonomischen Welt-Wertschöpfungspfad orientieren. Krank sind diejenigen, die diese minimale Zielsetzung nicht erreichen können. Der Krankheitsfall tritt ein, wenn Anlagesubstanz unwiederbringlich zerstört wird. Dies kann durch Bankrott von Schuldnern, ertragsarme oder spekulative Anlagevehikel, überhöhte Kosten oder deliktisches Verhalten geschehen. Momentan besteht die erhöhte Gefahr, dass durch Änderungen von Anlagestrategien Anlagesubstanz vernichtet wird.
Die zweite Säule krankt seit 1985 unter einer schleichenden Leistungsreduktion. Seit Einführung des BVG haben sich die vom Staat vorgegebenen Minimalrenten, trotz ansteigender Wirtschaft, um rund 30 Prozent rückläufig entwickelt. Weitere Leistungsreduktionen sind angesagt. Die Befürworter dieses Aderlasses zählen unter anderem auf die erwähnte, einfältige 100/90-Prozentregel. Sie begünstigt Fehlbeurteilungen und hat unzweckmässige, kontraproduktive Massnahmen zur Folge, die vor allem den zahlreichen Ratgebern dienen. Was wie besonders pflichtbewusste Wahrnehmung von Verantwortung aussieht, ist tatsächlich ein zulasten der Endverbraucher übereilt und teuer erkauftes, kurzfristig orientiertes Sicherheitsempfinden.
Mit dem BVG wurde dem Peter-Prinzip Tür und Tor geöffnet. Die Regulatoren und die Führungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen haben im Paragraphendschungel das Augenmass verloren. Zur eigenen Entlastung und persönlichen Absicherung werden immer mehr Staatsangestellte, Juristen, Manager, Anlageberater, Analysten, Produktgestalter, Banker, Versicherer, Ausbilder und Experten herangezogen. Man kann die meisten wegdenken, ohne dass einzelne Pensionskassen Schaden nehmen. Allein mit den dadurch eingesparten Kosten könnte der negative Trend gebrochen werden. In der Schweiz sind nicht die Pensionskassen krank, sondern das System, in das sie eingebettet wurden. Das Modell betriebliche Vorsorge bedarf dringend Korrekturen und neuer Ansätze, wenn seine weltweite Wertschätzung Bestand haben soll.
Ausgehend vom Verfassungsauftrag in alt Art. 34quater (neu Art. 111) müssten entsprechende Regelungen immer aus Sicht der Anteilseigner der Vorsorgeeinrichtungen erfolgen. Unterstellt man die praktisch gegebene, individuelle Festlegung der Beiträge durch die Sozialpartner, bilden die Autonomie der Vorsorgenehmer in der Gestaltung ihrer Leistungen und der Organisation der Vorsorgeeinrichtung ihre zentralen Stärken. Von der Regulierung betroffen sind noch Führung, Verwaltung und Kontrolle der Vorsorgevermögen mit Schwerpunkten bei der Definition von Minimalleistungen, der Sicherung der persönlichen Ansprüche an der Vermögensbildung sowie der Gewährleistung und Absicherung einer langfristigen Stabilität der Vermögensentwicklung.
Die paritätische Führung der Vorsorgeeinrichtungen durch Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter ist ein überholtes, aber folgenreiches Tabu, das den Entwicklungen des Vorsorgewesens schon lange nicht mehr gerecht wird. Ist es nicht beschämend, wenn dem Gesetzgeber zur Führungscrew von Milliardenunternehmen nichts anderes einfällt, als dass sie hälftig mit noch auszubildenden Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zu bestellen sei? Müsste solch weitreichenden Entscheiden nicht eine Analyse des Konfliktpotentials und der effektiven Machtverhältnisse in Pensionskassen vorangehen? Nach bald 20 Jahren Praxis mit paritätischen Führungsorganen wäre genügend Material für eine fundierte Wirkungsanalyse vorhanden. Was Parität bewirkt und wo sie nützlich oder schädlich ist, kann heute niemand schlüssig beantworten. Mögliche Zusammenhänge sind zu hinterfragen.
Erstens haben Pensionskassen die solidaritätslastigen Leistungsprimate bald vollständig durch individualitätsbezogene Beitragsprimate substituiert. Zweitens zählen Arbeitgeber auf die Mobilität ihrer Mitarbeiter und kalkulieren ihre Personalkosten aufgrund der Gesamtentschädigung von Arbeitspensen. Drittens ist für Umverteilungen in der Vorsorge die erste Säule gedacht. Die zweite Säule baut hingegen heute auf dem individuellen Kapitaldeckungsverfahren auf. Die ihr anhaftende Umverteilungsillusion kann durch einen Verzicht auf Arbeitgeberbeiträge leicht beseitigt werden.
Im Gegenzug würde damit die Unabhängigkeit der Pensionskassen, ein zentraler Wert des Schweizerischen Vorsorgewesen, gestärkt. Würde nämlich die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen kausal mit leistungsgerechten Quellenbeiträgen geregelt, die vom Mitarbeiter freiwillig ergänzt werden können, kann sich die Regulierung der beruflichen Vorsorge an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientieren. Ordoliberale Regeln wie Steuerbefreiung, Wettbewerb, Wahlfreiheit in Verbindung mit der Freizügigkeit und Entflechtung von Funktionen helfen die betriebliche Vorsorge viel effizienter gestalten. Gleichzeitig könnte sich die Aufsicht wieder auf ihre wesentliche Aufgaben konzentrieren, ohne Eingriffe in verteilungs- und operationstechnische Belange der Pensionskassen.
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