Hin und Her macht Kassen leer
Impressum: Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, 10. April 2001
Geisseltierchen sind einfache Wesen. Mit einem grossen Auge versehen, schwimmen sie vereint in eine Richtung, bis sie den Kopf anschlagen, machen kehrt, schwimmen weiter bis zum nächsten Hindernis und kehren wieder um. Sie können sich auf einfachste Weise vermehren – so habe ich es in der Schule gelernt.
Auf die Karte «einfache Vermehrung» setzt nun auch das Bundesamt für Sozialversicherung – man scheint am Ende des Vorsorgelateins angekommen zu sein. In der Neujahrsausgabe der hauseigenen Mitteilungen – einer verbalen Spur ständigen Hin und Hers – schart man nun in der Not die Fiskalisten hinter sich.
In den Erläuterungen zu den Einkaufsbegrenzungen per 1. Januar 2001 überträgt man die Überprüfung der Reglemente und Statuten kurzerhand den Steuerbehörden. Diese schwimmen zügig mit. Bereits sind massenhaft Beanstandungen und Anträge der Steuerämter zur Mängelbehebung von Vorsorgereglementen auf mein Pult geflattert. Folgende Beispiele illustrieren das muntere Treiben:
- Die St.Galler bestehen darauf, dass die Zugehörigkeit zum Kader kein genügend objektives Kriterium für die Mitgliedschaft in einem Kadervorsorgeplan ist. Ihrer Meinung nach gelten in der Ostschweiz allein Lohn, Alter oder Geschlecht als objektive Kriterien für die Zugehörigkeit zum Kader und mithin den Kaderplänen der Pensionskassen.
- In Luzern sind die steuerrelevanten Altersguthaben ohne Zinsen zu berechnen. Ein «Einkauf von Zinskomponenten des fehlenden Altersguthabens ist grundsätzlich nicht zulässig» – um die steuerliche Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Beiträge laufend entrichten, sicherzustellen, meint die Steuerhoheit. Freut Euch liebe Luzerner, säumigen Steuerzahlern dürften künftig aus Erwägungen der Gleichbehandlung Verzugszinsen erlassen werden.
- Die Zürcher Fiskalisten wollen, dass Ansprüche auf Altersleistungen, die vor dem ordentlichen Rücktrittsalter entstehen, nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden, und «erst recht nicht können die Versicherten dazwischen ihre Vorsorge weiterführen». Die etwas anders lautende gesetzlicheVorgabe: «Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang … weiterführen» (Art. 47 BVG) scheint in Zürich Makulatur zu sein.
- Traditionell nicht gerade innovativ ist der Kanton Aargau. Dessen neuer Lösungsansatz ist in Graubünden schon länger Praxis. Demnach dürfen Einkäufe ab fünf Jahren vor der Pensionierung später nicht mehr als Kapital bezogen werden. Jedem Tierchen sein Plaisierchen: Vielleicht könnten sich diese beiden Kantone nach dem Luzerner Modell unterscheiden, indem der eine mit und der andere ohne Zinsen rechnet.
Die «vorsorgerechtlichen Regelungen mit steuerlicher Zielsetzung», eingeführt mit dem Kreisschreiben Nr. 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dürften uns noch einige Überraschungen bescheren.
Die Vorsorgereglemente haben jetzt den Ansichten und Möglichkeiten der einzelnen Steuerkommissäre gerecht zu werden. Unabhängig von Verfassung und Gesetz, werden bewährte Vorsorgegrundsätze frei nach fiskalistischen Eigeninteressen neu interpretiert und umgeschrieben werden. Von Rechtssicherheit keine Spur mehr. Insbesondere überregional und gesamtschweizerisch tätigen Sammeleinrichtungen wird es nicht mehr möglich sein, einigermassen vernünftig zu agieren.
Im Gegensatz zu den Bundesbehörden haben erfreulicherweise die kantonalen Aufsichtsbehörden die Zeichen der Zeit erkannt. Vom feuerspeienden Drachen, der sich alles einverleibt – so betonte Bernhard Kramer an einer kürzlich erfolgten Orientierung über aktuelle Entwicklungen im BVG der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden – haben sie sich zu umtriebigen Dienstleistungsunternehmen gemausert. Die Pensionskassen sind zwar Zwangskunden, aber das repressive Beuteverhalten der kantonalen Aufsichtler ist definitiv Vergangenheit. top ↑
Aufruf
Man möge doch die 2. Säule von den Fesseln des BSV und der Steuerbehörden befreien und zurückkehren zur Zwecksetzung der beruflichen Vorsorge. Wie steht es doch in unserer Verfassung: «Die Kantone können verpflichtet werden … in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren».
Mit der 1. BVG-Revision verbinde ich die tiefe Hoffnung, dass die kürzlich erfolgten unsäglichen Entwicklungen rückgängig gemacht werden und wieder ein verfassungskonformes, praktikables Gesetz entsteht. Ich wünschte mir, dass die bisherigen Leistungsausweise und Fehlleistungen der verschiedenen Aufsichtsorgane gegeneinander abgewogen und in einer Neuordnung der Aufsicht gebührend berücksichtigt werden.
Der dritte Titel im dritten Teil des BVG muss gründlich überarbeitet werden. Noch besser wäre eine sofortige Unterstellung des BSV unter die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden mittels dringlichem Bundesbeschluss – rückwirkend (!), damit die zweite Säule nicht zu Tode reguliert und dank einer drohenden Explosion der Kontroll- und Verwaltungskosten unbezahlbar wird. top ↑
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