BVG-Revision – Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen

Neue BVG-Bestimmung
Auswirkungen / Handlungsbedarf
1. Transparenzvorschriften
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Reservenbildung sowie den Deckungsgrad jederzeit Informationen abgeben zu können. Diese Bestimmungen wurden bereits per 1. April 2004 in Kraft gesetzt. Information
2. Versicherungspflicht/Eintrittsschwelle
Neu sind alle Mitarbeiter/innen mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 19'350.– obligatorisch zu versichern. Bisher lag die Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht bei einem Jahreslohn von CHF 25'320.– (maximale einfache AHV-Jahresrente). Prüfen Sie, ob Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in diesem Lohnbereich haben. Wenn ja, sind diese neu bei der Pensionskasse anzumelden. Diese Änderung führt zu Mehrkosten bei den Firmen und zu Lohnabzügen bei den betreffenden Versicherten.
3. Neuer Koordinationsabzug und koordinierter Lohn
Der Koordinationsabzug beträgt neu CHF 22'575.– (bisher CHF 25'320.–). Dadurch erhöht sich der BVG-koordinierte Lohn auf maximal CHF 54'825.– (bisher CHF 50'640.–). Betroffen sind Firmen mit Vorsorgeplänen, in denen ein Koordinationsabzug vereinbart ist. Damit erhöht sich der versicherte Lohn und entsprechend auch die versicherten Leistungen (Invalidität, Todesfall, höhere Sparbeiträge und somit auch höhere Altersleistungen).      top ↑
4. Lohnbegrenzung
Der maximal versicherbare Lohn wird auf CHF 774’000.– (10 x BVG Maximallohn) begrenzt. Diese Begrenzung betrifft wohl die allerwenigsten Versicherten. Sie wurde eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.
5. Altersskala/Altersgutschriften
Die Altersgutschriften im BVG bleiben in Prozenten unverändert. Dabei werden folgende Alters- und Prozentabstufungen berücksichtigt. Neue Altersskala per 1.1.2005: Männer und Frauen
Altersjahr Prozentsatz
18–24       0 % nur Risikovorsorge
25–34       7 %
35–44     10 %
45–54     15 %
55–65     18 %   Frauen 55–64
Neu wird per 1.1.2005 für Frauen und Männer dieselbe Altersskala – und zwar jene der Männer – verwendet. 
6. Mindestzinssatz
Zur Zeit beträgt der Mindestzinssatz auf den Altersguthaben 2 1/4 %. Der Bundesrat wird den Zinssatz alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dabei werden die Renditen der marktgängigen Anlagen berücksichtigt. Der BVG-Mindestzinssatz beträgt 2,5 % ab dem 1.1.2005.      top ↑
7. Neuer Koordinationsabzug und koordinierter Lohn
Der Umwandlungssatz wird ab 2005 an die deutlich höhere Lebenserwartung angepasst und innert zehn Jahren schrittweise auf 6,8 % gesenkt.

Umwandlungssätze und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge:
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten wie folgt:

Frauen
Ordentliches Rentenalter:
64 Jahre
Jahrgang Umwandlungssatz
1942         7,20 %
1943         7,15 %
1944         7,10 %
1945         7,00 %
1946         6,95 %
1947         6,90 %
1948         6,85 %
1949         6,80 %

Männer
Ordentliches Rentenalter:
65 Jahre
Jahrgang Umwandlungssatz
1940         7,15 %
1941         7,10 %
1942         7,10 %
1943         7,05 %
1944         7,05 %
1945         7,00 %
1946         6,95 %
1947         6,90 %
1948         6,85 %
1949         6,80 %      top ↑
Die Reduktion des Umwandlungssatzes führt zu tieferen Altersrenten, soll jedoch mit den verbesserten BVG-Altersgutschriften kompensiert werden (siehe oben: tieferer Koordinationsabzug resp. Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge). 
8. Gleiches Rentenalter wie AHV
Das Rentenalter der Frauen wird an die AHV angepasst. Das ordentliche Rentenalter der Frauen wird ab 2005 auf 64 Jahre angehoben (10. AHV-Revision). Für die Männer gilt unverändert das AHV-Rücktrittsalter 65. Informieren Sie die Mitarbeiterinnen, welche demnächst pensioniert werden, über das neue ordentliche Rentenalter 64 ab 2005. Selbstverständlich können sich diese weiterhin mit 62 oder 63 (frühzeitig) pensionieren lassen.
9. Witwerrente
Die Witwerrente wird im Obligatorium der beruflichen Vorsorge zu den gleichen Bedingungen wie die Witwenrente eingeführt. Neue Leistung für Witwer. Diese Deckungserweiterung wird für die weiblichen Versicherten einen kleinen Risikoprämienzuschlag zur Folge haben.
10. Invalidenleistungen
Die Leistungen im BVG werden mit denjenigen der Eidg. Invalidenversicherung harmonisiert. So werden neu die Viertels- und die Dreiviertelsrenten festgelegt. Information.      top ↑
11. Kapitalbezug
Versicherte können sich neu einen Viertel des Endaltersguthabens in Kapital- statt in Rentenform auszahlen lassen. Erhöht die Flexibilität. 
12. Einkäufe
Es können steuerbefreite Einkäufe bis zur vollen Höhe der reglementarischen Leistungen geleistet werden. Die komplizierten Einkaufsbeschränkungen, welche im 2001 eingeführt wurden, werden wieder aufgehoben. Einkäufe dürfen während dreier Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Sind Vorbezüge für Wohneigentum getätigt worden, sind diese zuerst zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen können, im Gegensatz zu den Einkäufen, steuerlich nicht abgezogen werden.      top ↑
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