Auf Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie alle wichtigen Informationen zur beruflichen Vorsorge.

Ihren Vorsorgeausweis verstehen

Sie möchten Ihren Vorsorgeausweis verstehen? Klicken Sie auf die Zahlen, um detaillierte Erklärungen zu den einzelnen Punkten zu erhalten.

1. Versicherte Person

Überprüfen Sie bitte Ihre persönlichen Daten und den gemeldeten AHV-Jahreslohn auf Ihrem Vorsorgeausweis. Melden Sie allfällige Fehler Ihrem Arbeitgeber.

2. Lohndaten
AHV-Jahreslohn

Vertraglich vereinbarter, vom Arbeitgeber gemeldeter AHV-Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn und allfälliger Boni. 
Unterjährige Lohnänderungen werden sofort berücksichtigt.

Versicherter Jahreslohn

Um einen allfälligen Koordinationsabzug reduzierter, tatsächlich bei Profond versicherter Jahreslohn. Dieser kann auf eine bestimmte Höhe limitiert sein. Es ist zudem möglich, dass bspw. für den Sparteil ein anderer Lohn versichert wird als für den Risikoteil. Deshalb können auf Ihrem Vorsorgeausweis mehrere versicherte Löhne angegeben sein. Details dazu enthält der Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers. 

Ihr versicherter Jahreslohn bildet die Grundlage für die Berechnung Ihrer Altersgutschriften, der Risikobeiträge und der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (je nach Vereinbarung).
 

3. Finanzierung
Sparbeitrag

Der Sparbeitrag wird basierend auf dem versicherten Sparlohn berechnet und Ihrem Altersguthaben gutgeschrieben.

Risikobeitrag

Der Risikobeitrag wird basierend auf dem versicherten Risikolohn berechnet und dient zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen.

Verwaltungskostenbeitrag

Der Verwaltungskostenbeitrag wird für den Verwaltungsaufwand von Profond für die Durchführung der beruflichen Vorsorge erhoben. Massgebend für die Festsetzung der Höhe ist der versicherte Risikolohn. Der Minimalbeitrag beträgt 60 Franken p.a. und der Maximalbeitrag 600 Franken p.a.

4. Entwicklung Altersguthaben
Einlagen

Total der eingebrachten Austrittsleistungen des laufenden Jahres, freiwillige Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Überweisungen bei Scheidung.

Bezüge

Reduktion des Altersguthabens durch einen allfälligen Vorbezug für Wohneigentum, eine Auszahlung bei Scheidung oder einen Kapitalbezug bei Teilpensionierung.

Altersgutschrift

Setzt sich zusammen aus den Sparbeiträgen von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber und wird Ihrem Altersguthaben jährlich am Ende des Jahres gutgeschrieben.

Zinsgutschrift

Die Zinsen auf den Einlagen sowie auf dem Altersguthaben Ende Vorjahr werden Ihrem Altersguthaben jährlich am Ende des Jahres gutgeschrieben.

Altersguthaben per Stichtag

Entspricht der Summe aller bis zum Stichtag gutgeschriebenen Altersgutschriften plus Einlagen (Punkt 7) minus Bezüge (Punkt 8), einschliesslich Zinsen.

5. Einkäufe

Ist eine versicherte Person bezogen auf das reglementarische Referenzalter nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft, kann sie sich bis zum Erreichen des Referenzalters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, einkaufen. Die geleisteten Einkaufssummen werden dem individuellen reglementarischen Altersguthaben gutgeschrieben.

Wenn diese Einkaufsmöglichkeiten erschöpft sind, kann auch die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung durch einen Einkauf ganz oder teilweise aufgehoben werden.

6. Altersleistungen

Ihre Altersleistungen können Sie in Form einer monatlichen Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung beziehen. Wir bieten Ihnen auch eine beliebige Kombination aus Renten- und Kapitalauszahlung. 

Ordentliche Pensionierung: Das reglementarische Referenzalter beträgt für Frauen und Männer 65 Jahre.
Vorzeitige Pensionierung: Diese ist ab Alter 58 mit entsprechender Rentenkürzung möglich. Während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung kann eine AHV-Überbrückungsrente aus der Pensionskasse bezogen werden. Dieser Bezug bewirkt eine lebenslange Kürzung der Altersrente und allfälliger Pensioniertenkinderrenten.
Aufschub der Pensionierung: Sofern Sie nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können Sie die Pensionierung ganz oder teilweise aufschieben – maximal jedoch für 5 Jahre.

Projiziertes Altersguthaben

Entspricht Ihrem (hypothetischen) Guthaben zum Zeitpunkt des Referenzalters: Ausgehend von Ihrem aktuell vorhandenen Altersguthaben werden die zukünftigen Altersgutschriften (Sparbeiträge) bei gleichbleibendem Jahreslohn inklusive Zinsen (laufendes Jahr mit 1.25% Projektionszinssatz, ab Folgejahr mit 2.00% Projektionszinssatz) hochgerechnet. Dieses fiktive Altersguthaben bildet die Basis zur Berechnung der budgetierten jährlichen Altersrente. 

Der Stiftungsrat von Profond legt die Höhe der Verzinsung jährlich fest. Bei den voraussichtlichen Altersleistungen handelt es sich um Hochrechnungen, die auf gegenwärtigen Annahmen basieren und aus welchen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.

Jährliche Altersrente – Umwandlungssatz

Das projizierte Altersguthaben wird mit dem zum Zeitpunkt des Rücktrittsalters gültigen Umwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Der Umwandlungssatz ist im Vorsorgereglement festgelegt und beträgt:

  • Frauen und Männer Jahrgang 1959, ordentliche Pensionierung im Jahr 2024: 5.6%
7. Leistungen im Todesfall

Die ausgewiesenen Leistungen gelten beim Todesfall der versicherten Person vor dem Bezug der Altersrente und vor Erreichen des Referenzalters. Diese Leistungen sind in der Regel abhängig vom versicherten Jahreslohn.

Die hinterbliebene Ehegattin bzw. der Ehegatte von Rentenbeziehenden erhalten 60% bzw. Waisen 20% der laufenden Rente.

Ehegatten-/Lebenspartnerrente

Die Ehegattin bzw. der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine lebenslängliche Ehegattenrente. Eingetragene Partnerinnen und Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie die Ehegattin bzw. der Ehegatte. 

Anspruch auf eine Lebenspartnerrente haben Personen, welche mit der verstorbenen versicherten Person u.a. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in gemeinsamer Haushaltung zusammengelebt haben oder für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen müssen. Beide Personen müssen unverheiratet sein.

Waisenrente

Wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Wenn die Waisen in Ausbildung sind, wird die Rente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, bezahlt.

Todesfallkapital

Beim Tod einer versicherten Person vor dem Bezug einer Rente und vor Erreichen des Referenzalters wird das vorhandene Altersguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt. Wenn kein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten entsteht, wird das vorhandene Altersguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet (Anspruchsberechtigte gemäss Vorsorgereglement Art. 30 lit. a).

Zusätzliches Todesfallkapital

Der Vorsorgeplan kann zusätzlich zu den anderen Hinterlassenenleistungen ein zusätzliches Todesfallkapital vorsehen. Dieses wird unabhängig von anderen Todesfallleistungen ausgerichtet (Anspruchsberechtigte gemäss Vorsorgereglement  Art. 30 lit. b).

8. Leistungen bei Invalidität

Im Invaliditätsfall richtet Profond nach einer im Vorsorgeplan bestimmten Wartefrist (i.d.R. 720 Tage) eine Invalidenrente aus. Die Wartefrist richtet sich nach der Dauer der Lohnfortzahlung und der Krankentaggeldzahlungen, welche mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen müssen und vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurden. Die Invalidenleistungen sind in der Regel abhängig vom versicherten Risikolohn.

Invalidenrente

Bei den ausgewiesenen Renten handelt es sich um die versicherte Risikoleistung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%. Ist der Invaliditätsgrad tiefer, werden die Leistungen vermindert. Unter einem Invaliditätsgrad von 40% besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die Risiken Tod und Invalidität werden je nach Ursache (Krankheit/Unfall) von verschiedenen Sozialversicherungen abgedeckt. Sind mehrere Einrichtungen zuständig, erfolgt zur Vermeidung einer Überentschädigung eine Koordination. Durch entsprechende Kürzungen werden die Leistungen an die versicherte Person auf höchstens 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes begrenzt.

Invalidenkinderrente

Personen, welche Anspruch auf eine Invalidenrente haben, haben für Kinder unter 18 Jahre zusätzlich Anspruch auf Invalidenkinderrenten. Wenn die Kinder in Ausbildung sind, wird die Rente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bezahlt.

9. Zusatzinformationen
Eingebrachte Austrittsleistung

Bei Eingang einer Austrittsleistung von einer früheren Vorsorgeeinrichtung oder einem Freizügigkeitskonto von einer Freizügigkeitsstiftung erhalten Sie einen neuen Vorsorgeausweis. Die eingegangenen Austrittsleistungen werden hier ausgewiesen.

Vorbezüge für Wohneigentum inkl. Rückzahlungen

Ein Vorbezug zur Wohneigentumsförderung kann bis zum Erreichen des Referenzalters geltend gemacht werden. Er muss mindestens CHF 20’000 betragen (Ausnahme: Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen) und kann alle fünf Jahre getätigt werden. 

Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der Altersleistungen, da das Altersguthaben vermindert wird. Das entsprechende Formular ist auf unserer Website verfügbar und Sie finden es in Ihrem Onlinezugang ProfondConnect.

Das Recht zur Rückzahlung besteht bis zum Referenzalter.

Scheidungsvorbezug inkl. Rückzahlungen

Wird bei Ehescheidung ein Teil Ihrer Austrittsleistung der berechtigten Ehegattin bzw. dem berechtigten Ehegatten zugesprochen, wird dieser Anteil hier aufgeführt. Im umgekehrten Fall werden Ihnen zugesprochene und gutgeschriebene Austrittsleistungsanteile ebenfalls hier aufgeführt.

Gesundheitsvorbehalt

Für die Risiken Tod und Invalidität kann Profond einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.

Einkaufspotenzial per Stichtag

Wenn ein Einkaufspotenzial vorhanden ist, können Sie sich bei Profond einkaufen. Die Einkaufssumme dürfen Sie zusätzlich zu den Beiträgen, die Sie monatlich entrichten, einzahlen, um Ihre Altersleistungen zu verbessern. Zudem können Sie den Betrag von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. 

Das auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesene Einkaufspotenzial bezieht sich auf den Stichtag des Ausweises. Der Betrag, den Sie tatsächlich einzahlen können, hängt vom Zeitpunkt des Einkaufs und weiteren Faktoren ab. Vor jedem Einkauf bitten wir Sie, den Antrag für einen Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen einzureichen. Klicken Sie dafür im Menü des Versichertenportals ProfondConnect auf «Simulationen mit Antrag» und danach auf «Einkauf».

Beachten Sie, dass die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden dürfen. Neben dem eigentlichen Einkauf haben Sie weitere Möglichkeiten, Ihre Altersrente zu erhöhen. So können Sie sich bei einer allfälligen Scheidung im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen oder allfällige Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückzahlen. Ein eigentlicher Einkauf bei Profond kann erst dann erfolgen, wenn ein allfälliger früherer Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung voll zurückbezahlt wurde oder die Rückzahlung von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig ist. 

Maximal möglicher Bezug für Wohneigentum

Dieser Betrag steht zur Verfügung für eine (Teil-)Finanzierung Ihres selbstbewohnten Wohneigentums, für die Amortisierung von Hypotheken oder für Renovationen.

Verpfändung für Wohneigentum

Das Altersguthaben (oder ein Teil davon) oder die auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesenen Vorsorgeleistungen können gegenüber einer Bank oder einem anderen Gläubiger verpfändet werden.

Austrittsleistung bei Eheschliessung

Profond muss für versicherte Personen, die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung von Gesetzes wegen festhalten.

Austrittsleistung im Alter 50

Wenn Sie das 50. Altersjahr vollendet haben, muss die Austrittsleistung im Alter 50 von Gesetzes wegen festgehalten werden. Dieser Betrag steht in der Regel für einen maximalen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung zur Verfügung.

Alle Angaben auf diesem Mustervorsorgeausweis und den Erklärungen zum Vorsorgeausweis dienen zur Information und begründen keinen Rechtsanspruch. Grundlage bildet das aktuell gültige Vorsorgereglement und der Vorsorgeplan.

Der Projektionszinssatz

Der Projektionszinssatz wird für die Vorausberechnung der Altersguthaben und der Altersrenten im Rücktrittsalter verwendet. Es handelt sich hierbei um einen hypothetischen Zinssatz, der nicht garantiert ist. Er entspricht dem technischen Zinssatz von Profond, sofern im Vorsorgeplan nichts anderes vereinbart ist. 

Da der Stiftungsrat von Profond per 1.1.2020 eine Reduktion des technischen Zinssatzes von 2.25% beschlossen hat, hat dies auch eine Anpassung des Projektionszinssatzes zur Folge. Damit Sie eine ungefähre Vorstellung über die Höhe Ihres Altersguthabens bei der Pensionierung haben, wird das voraussichtliche Altersguthaben sowie die voraussichtliche jährliche Altersrente auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt.

Für die Verzinsung des Altersguthabens wird für das laufende Jahr der BVG-Mindestzinssatz und für die Folgejahre bis zur Pensionierung der Projektionszinssatz angewendet. Die Höhe der Verzinsung legt der Stiftungsrat jährlich fest. Bei den voraussichtlichen Altersleistungen und den damit verbundenen Altersrenten handelt es sich um Hochrechnungen, welche nicht garantiert sind und aus welchen somit kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.

Kurz zusammengefasst: Entscheidend für die Höhe der zukünftigen Altersleistungen sind das vorhandene Altersguthaben, die zukünftigen Spargutschriften sowie die effektive jährliche Verzinsung (und nicht die Hochrechnung bzw. Projektion). Bei der Altersrente spielt ebenfalls noch die Höhe des Umwandlungssatzes eine Rolle (in Prozent des Alterskapitals berechnet).