Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis beendet und treten nicht direkt eine neue Stelle an? Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten für Ihre berufliche Vorsorge.

Stellensuche oder Arbeitsunterbruch

Sie nehmen sich eine Auszeit für eine Ausbildung oder einen Urlaub? Oder Sie sind nach Ihrem Austritt noch auf Stellensuche? Sobald Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnet oder eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen haben, überweisen wir Ihre Austrittsleistung.

  1. Freizügigkeitskonto: Sie können bei einer Schweizer Bank Ihrer Wahl ein «Freizügigkeitskonto 2. Säule» einrichten. Bitte lassen Sie Profond eine Kopie des Eröffnungsantrages bei der Bank oder das ausgefüllte Formular «Zahlungsadresse für die Überweisung meiner Austrittsleistung» zukommen.
  2. Freizügigkeitspolice: Die meisten Schweizer Versicherungsgesellschaften bieten Freizügigkeitspolicen an. Damit können Sie sich gegen die Risiken Invalidität und Tod versichern. Falls Sie sich für eine Freizügigkeitspolice entscheiden, lassen Sie Profond eine Kopie des Eröffnungsantrages bei der Versicherung oder das Formular «Zahlungsadresse Überweisung Austrittsleistung» zukommen.

Sollten wir sechs Monate nach Ihrem Austritt noch keine Überweisungsangaben von Ihnen erhalten haben, überweisen wir Ihre Austrittsleistung (gestützt auf das Freizügigkeitsgesetz) an folgende Stiftung:

Auffangeinrichtung BVG
Freizügigkeitskonten
Postfach
8050 Zürich

Wichtig: Nach Vollendung des 58. Altersjahres ist eine Auszahlung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto nur möglich, wenn Sie die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Ansonsten tritt der Vorsorgefall Alter (Pensionierung) ein und wir zahlen Ihre Altersleistungen (Rente oder Kapital) aus.

Freiwillige Weiterversicherung nach einem Austritt

Für austretende versicherte Personen gibt es zudem folgende Möglichkeiten einer freiwilligen Weiterversicherung. 

  • Externe Mitgliedschaft: Versicherte Personen können unabhängig von ihrem Alter die Vorsorge für maximal zwei Jahre freiwillig weiterführen, wenn sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aufgelöst haben und zu diesem Zeitpunkt vollständig arbeitsfähig waren. Möchten Sie eine solche externe Mitgliedschaft nutzen, bitten wir Sie, uns dies vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. 
  • Weiterführung der Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres: Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst, können versicherte Personen ab 58 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz die Weiterführung der Versicherung bis zur ordentlichen Pensionierung verlangen. Möchten Sie Ihre Versicherung im bisherigen Umfang weiterführen, melden Sie uns dies vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  
     
Verein BVG Auskünfte

Suchen sie weitere Unterstützung? Die Fragen rund um die berufliche Vorsorge können vielfältig und komplex sein. Der von Profond unterstützte Verein BVG Auskünfte hilft Ihnen mit einer kostenlosen und unabhängigen Beratung weiter. Erfahren Sie mehr zu seinem Angebot.