Wenn Sie die Schweiz verlassen oder sich selbständig machen, haben Sie die Möglichkeit, Geld aus Ihrer Pensionskasse zu beziehen. Lesen Sie hier mehr zu den genauen Bedingungen.

Austretende versicherte Personen haben Anspruch auf ihre Austrittsleistung. Diese ist grundsätzlich vorsorgegebunden und wird an die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. In den folgenden Fällen erlaubt das Gesetz eine Barauszahlung.

Verlassen des Wirtschaftsraumes Schweiz/Liechtenstein

Sie verlassen den Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein definitiv. Je nach Ausreiseland bestehen unterschiedliche Bestimmungen betreffend Barbezug der Austrittsleistung.

1. Ausreise in ein EU/EFTA-Staat

  • Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung kann bar bezogen werden. Für die Auszahlung benötigen wir die Angaben Ihres Bank- oder Postkontos.
  • Der gesetzliche Teil der Austrittsleistung (Altersguthaben gemäss BVG) verbleibt in der Schweiz. Wir bitten Sie, uns für diesen Teil der Austrittsleistung eine Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl mitzuteilen.  
  • Sonderregelung: Falls Sie im neuen Wohnsitzstaat nicht der obligatorischen Sozialversicherungspflicht unterstehen, können Sie die Barauszahlung der gesetzlichen Austrittsleistung nachträglich bei der Freizügigkeitseinrichtung verlangen. Das erforderliche Formular finden Sie auf der Internetseite der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (sfbvg.ch).

2. Ausreise in einen Drittstaat
Wenn Sie sich ausserhalb der EU/EFTA niederlassen und nicht innerhalb der EU/EFTA obligatorisch versichert sind, können Sie die gesamte Austrittsleistung bar beziehen. Für die Auszahlung benötigen wir die Angaben Ihres Bank- oder Postkontos.

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Sie beginnen eine selbständige Erwerbstätigkeit und sind nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss BVG unterstellt? Dann können Sie die Auszahlung Ihrer Austrittsleisung verlangen. Bitte reichen Sie uns dafür den «Fragebogen Barauszahlung Austrittsleistung Selbständigerwerbende» ein.

Geringfügigkeit der Austrittsleistung

Beträgt die Austrittsleistung weniger als Ihr eigener Jahresbeitrag an die Personalvorsorge, so können Sie ebenfalls die Barauszahlung beantragen.