Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: Lesen sie, wann dies möglich ist und wie Sie dafür vorgehen.

Das Gesetz ermöglicht die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Als versicherte Person können Sie somit einen Betrag aus Ihrer Pensionskasse für die Finanzierung eines Eigenheims einzusetzen. Als solche gelten:

  • der Erwerb und die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum im In- und Ausland (Wohnung oder Einfamilienhaus)
  • Beteiligungen am Wohneigentum (bspw. Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder ähnliche Beteiligungen, wenn das mitfinanzierte Objekt selbst genutzt wird)
  • die Rückzahlung von Hypothekardarlehen
  • Renovationen

Ein Vorbezug oder eine Verpfändung zur  Finanzierung von Wohneigentum kann bis zum Referenzalter geltend gemacht werden. Das Recht zur Rückzahlung besteht ebenfalls bis zum Referenzalter. Ein Vorbezug muss mindestens CHF 20’000 betragen (Ausnahme: Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen) und kann alle fünf Jahre getätigt werden. 

Berechnen und beantragen des Vorbezugs

Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der Altersleistungen, da das Altersguthaben vermindert wird. Im Online-Portal ProfondConnect können Sie die Auswirkung eines Vorbezugs berechnen und diesen direkt beantragen. Sie finden die entsprechende Funktion unter «Simulationen mit Antrag». Sollten Sie noch keinen Zugriff auf ProfondConnect haben, können Sie Ihren Zugriffscode hier anfordern. 

 

Weitere Auskünfte

Haben Sie weitergehende Fragen zu einem Vorbezug für Wohneigentum oder zur beruflichen Vorsorge im Allgemeinen? Der Verein BVG Auskünfte, den Profond als Partner unterstützt, gibt Ihnen kostenlos Auskunft. Weitere Informationen erhalten Sie hier.