Umwandlungssatz und neues Vorsorgereglement

Neues Vorsorgereglement und Anpassung Umwandlungssatz für eine langfristig gesunde 2. Säule.

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Die Umverteilung von aktiv versicherten Personen zu Rentnern wird vom Stiftungsrat der Profond Vorsorgeeinrichtung reduziert, indem er den Umwandlungssatz 2023 und 2024 um je 0.2% senkt. Im neuen Vorsorgereglement kann u.a. bei der Wohneigentumsförderung neu bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ein Betrag für Wohneigentum geltend gemacht werden. 

 

Die 2. Säule ist in der Schweiz ein zentraler Pfeiler der Altersvorsorge. Sie leistet einen essenziellen Beitrag zur finanziellen Sicherheit im Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung müssen die Altersrenten aber vermehrt durch die aktiv versicherten Personen mitfinanziert werden. Dies entspricht nicht dem eigentlichen Plan für das eigene Sparen in der 2. Säule. Um diese Entwicklung zu korrigieren, bedarf es Reformen. Doch der politische Reformprozess stockt seit Jahren – zum Leidwesen der jüngeren Versicherten. 

Verschärft wird die demografische Realität durch das anhaltende Tiefzinsumfeld. In Kombination führen diese beiden Faktoren dazu, dass die jährliche Umverteilung von aktiv versicherten Personen zu Neurentnern stetig steigt. Als Pensionskasse sind wir jedoch gegenüber allen Versicherten – Aktiven und Rentnern – gleichermassen verpflichtet.

Renten unserer Versicherten nachhaltig und langfristig sichern
Die Senkung des Umwandlungssatzes ist notwendig, um das finanzielle Gleichgewicht der 2. Säule langfristig sicherzustellen. Für das Jahr 2022 liegt der umhüllende Umwandlungssatz bei 6.0%, im Jahr 2023 neu bei 5.8% und im Jahr 2024 bei 5.6% (jeweils Alter von 65 Jahren). Dabei ist sichergestellt, dass die Altersrente mindestens 6.8% des obligatorischen BVG-Altersguthabens beträgt.

Mit dieser moderaten Anpassung der Umwandlungssätze reduzieren wir die Umverteilung von aktiv versicherten Personen zu Neurentnern. Denn die Lebenserwartung steigt, sodass eine Altersrente für immer mehr Lebensjahre reichen muss. 

Senkung des Umwandlungssatzes nachhaltig kompensieren
Dank unserer Realwertstrategie konnten wir bisher erfreulicherweise regelmässig hohe Renditen erwirtschaften und unseren Versicherten deshalb eine gute Mehrverzinsung der Altersguthaben bieten (Award für die höchste Verzinsung über 10 Jahre). Dies konnte die Ungleichbehandlung zwischen den aktiv versicherten Personen und Rentnern teilweise ausgleichen, ohne die nachhaltige finanzielle Sicherheit negativ zu beeinflussen.

Wir bieten unseren Versicherten zudem die Möglichkeit, entweder Einkäufe zu tätigen, sofern sie über Einkaufspotenzial verfügen, oder mehr Sparbeiträge einzuzahlen, um die Reduktion des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Arbeitgebern bieten wir ebenfalls die Möglichkeit, einen Vorsorgeplan mit höheren Sparbeiträgen einzurichten. 

Die wichtigsten Neuerungen im Vorsorgereglement 2022

Die Dauer der Vorbezugsmöglichkeit im Rahmen der Wohneigentumsförderung wird verlängert

Die bisher gültige Dreijahresfrist wird gestrichen. Neu kann eine versicherte Person bis zum ordentlichen Rücktrittsalter einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 49 Abs. 1 Vorsorgereglement 2022).

Berücksichtigung von unterjährigen Lohnänderungen

Sämtliche Lohnänderungen (auch während des Jahres) können neu unmittelbar nach der Meldung bzw. auf den 1. Tag des nächsten Monats berücksichtigt werden. Die bisher zwingend erst ab 1. Januar des Folgejahres vorgesehene Berücksichtigung von unterjährigen Lohnänderungen wurde gestrichen. 

Art. 9 Abs. 9

Diese Präzisierung kann Einfluss auf die Lohnsysteme der uns angeschlossenen Unternehmen haben.

Einführung Stufenloses Rentensystem

Die Einführung des stufenlosen Rentensystems der Eidg. Invalidenversicherung wird bei Profond auch im überobligatorischen respektive umhüllenden Bereich analog der Eidg. Invalidenversicherung ohne Übergangsfrist übernommen:

Art. 31 Abs. 2, Art. 31 Abs. 6, Art. 33 lit. a) Abs. 2, Art. 33 lit. b) Abs. 2

Auszahlung/Sicherung Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Bei einer Person, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt (bspw. geschuldete Alimente für Kinder), soll verhindert werden, dass diese Person Kapital (Kapitalauszahlung anstelle der Altersrente, Barauszahlung der Austrittsleistung, Vorbezug zur Wohneigentumsförderung) aus ihrer beruflichen Vorsorge beziehen und das Geld unbemerkt beiseiteschaffen kann.

Art. 39 Abs. 1

Neues Vorsorgereglement

Unser neues Vorsorgereglement finden sie ab 26.11.2021 auf unserer Website publiziert. 

Weitere Neuerungen im Vorsorgereglement 2022:

Vorsorgeschutz bei Anzeigepflichtverletzung nicht geschmälert

Im Vorsorgereglement 2022 berücksichtigen wir neu ein Bundesgerichtsurteil, wonach der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, auch bei einer Anzeigepflichtverletzung nicht geschmälert werden darf.
Art. 8 Abs. 11

Versicherung von nebenberuflich tätigen Personen

Einkommen im Zusammenhang mit nebenberuflichen Tätigkeiten werden nicht mehr von der Versicherung ausgeschlossen.
Art. 5 Abs. 3

Gleichbehandlung von Saisonniers mit Versicherten im unbezahlten Urlaub

Saisonniers werden insofern gleichbehandelt wie versicherte Person im unbezahlten Urlaub, als bei ihnen kein Austritt verarbeitet und der Lohn mit CHF 0 weitergeführt wird. 
Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1

Mindestversicherungsdauer bei unbezahltem Urlaub

Beim unbezahlten Urlaub wird neben der Maximaldauer von zwei Jahren auch eine Mindestdauer von einem Monat festgelegt.
Art. 7 Abs. 4

Wahlmöglichkeit zwischen der freiwilligen Weiterführung der Versicherung bei Ausscheiden nach Vollendung des 58. Altersjahres und der externen Mitgliedschaft.

Neu kann die versicherte Person zwischen der freiwilligen Weiterführung der Versicherung bei Ausscheiden nach Vollendung des 58. Altersjahres und der externen Mitgliedschaft wählen.
Art. 7c Abs. 1

Schwankende Einkommen

Es wird nur noch zwischen schwankendem und nicht schwankendem Einkommen unterschieden. Andere zu Missverständnissen führende Definitionen wurden gestrichen (Art. 7b Abs. 3, Art. 7c Abs. 3, Art. 33 lit. a) Abs.1, Art. 33 lit. b) Abs. 1).

Verzinsung des Altersguthabens bei internen Übertritten

Bei internen Übertritten von versicherten Personen von Arbeitgeber A zu Arbeitgeber B (beide Arbeitgeber bei Profond angeschlossen) wird das Altersguthaben bei beiden Vorsorgeverhältnissen mit dem reglementarischen Zinssatz verzinst.
Art. 15 Abs. 6

Teilpensionierung: Beschäftigungsgradherabsetzung und Kapital- oder Rentenbezug

Es wird präzisiert, dass bei Teilpensionierung die Höhe des vorbezogenen Alterskapitals (Kapital- oder Rentenform) jeweils der prozentualen Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechen muss.
Art. 19 Abs. 1 und 3

Von anderen Arbeitgebern ausgerichtete Lohnbestandteile (alle Arbeitgeber bei Profond angeschlossen)

Es wird präzisiert, dass Lohnbestandteile von versicherten Personen, die sie bei zwei oder mehreren bei Profond angeschlossenen Arbeitgebern beziehen, nicht zusammengezählt und versichert werden können. Es wird jedes Arbeitsverhältnis separat behandelt.
Art. 9 Abs. 2

Jährliche Überprüfung von Profond durch BVG-Experten

Es wird präzisiert, dass das versicherungstechnische Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge jährlich erstellt wird.
Art. 53 Abs. 2

FAQ für Versicherte

Was kann ich unternehmen, um die Reduktion des Umwandlungssatzes zu kompensieren? / für eine möglichst hohe Altersrente?
  • Moderne Vorsorgepläne verfügen heute über bis zu drei verschiedene Spar-Wahlpläne. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob der aktuelle Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers eine solche Lösung vorsieht. Falls ja, können Sie in eine der höheren Spar-Wahlpläne wechseln, erhöhen somit Ihre persönlichen monatlichen Sparbeiträge und damit Ihr Altersguthaben. 
  • Erhöhen Sie mit Einkäufen ihr persönliches Altersguthaben, dies wirkt sich positiv auf Ihre Altersrente aus. Auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis wird ausgewiesen, ob Sie über ein Einkaufspotenzial verfügen. Die Beiträge sind übrigens steuerbefreit und können von Ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden.
     
Was ist der Umwandlungssatz?

Während Ihrer Berufszeit sparen Sie durch die monatlichen Beiträge von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein persönliches Alterskapital an. Dieses Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Ein Beispiel: Bei einem Altersguthaben von CHF 500'000 resultiert mit einem Umwandlungssatz von 5.6% eine jährliche Rente von CHF 28'000.

Was ist das Altersguthaben?

Die monatlichen Beiträge, die von Ihnen und ihrem Arbeitgeber gemeinsam während Ihrer Erwerbs- respektive Versicherungszeit einbezahlt werden, bilden in der Summe ihr persönliches Alterskapital. Es wächst mit jeder monatlichen Einzahlung und kann durch zusätzliche Einkäufe noch erhöht werden. Profond verzinst ihr Alterskapital und schreibt die entstandenen Zinserträge wiederum ihrem Altersguthaben zu. 
Hieraus entwickelt sich über die Jahre die Basis für Ihre Altersrente aus der 2. Säule.

Warum ist der Umwandlungssatz bei Frauen tiefer als bei Männern?

Bei Profond verfolgen wir den Grundsatz: gleiches Alter = gleicher Umwandlungssatz. 
Somit haben Frauen im Alter von 65 den gleichen Umwandlungssatz wie Männer. Da das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen aktuell 64 Jahre beträgt, liegt der Umwandlungssatz entsprechend etwas tiefer. Wird das Pensionsalter von Frauen auf 65 Jahre angehoben, gilt für beide Geschlechter derselbe Umwandlungssatz.

Wie wird meine Rente berechnet?

Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird Ihr angespartes Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert. Die daraus errechnete Altersrente wird lebenslang ausbezahlt.

Ich gehe dieses Jahr in Pension, ändert sich meine Rente?

Nein. Sie erhalten die auf Ihrem Vorsorgeausweis für das Jahr 2021 ausgewiesene Altersrente.

Was passiert mit den bereits laufenden Altersrenten?

Die laufenden Altersrenten sind von diesen Massnahmen nicht betroffen und bleiben unverändert.

Was hat der Umwandlungssatz mit Kapitalbezug zu tun?

Im Jahr 2022 beträgt der Umwandlungssatz im Alter 65 6.0%, d.h. für die Finanzierung eines Franken Altersrente muss unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und der zukünftigen Verzinsung Ihre Pensionskasse CHF 16.667 (100 : 6.0) bereitstellen. Bei einem Kapitalbezug wird das versicherungstechnische Risiko (Lebenserwartung) der versicherten Person übertragen.

Was bedeutet der Umwandlungssatz, wenn ich mir das Alterskapital ausbezahlen lasse?

Wenn Sie anstelle der lebenslänglichen Altersrente das Alterskapital beziehen, wird Ihnen das versicherungstechnische Risiko der Lebenserwartung übertragen. Somit müssen Sie nicht nur das Kapital selber anlegen, sondern auch mit dem Kapital so leben können, wenn Sie das statistische Lebensalter übersteigen.

Welches sind die Vor- und Nachteile eines Kapitalbezugs anstelle der lebenslänglichen Altersrente?

Vorteile:

  • Vererbbarkeit
  • Vermögensanlage aufgrund eigener Fähigkeiten und Risikobereitschaft
  • «Finanzielle Unabhängigkeit»
  • Erwirtschaftung von hohen Erträgen in wirtschaftlich florierenden Zeiten

Nachteile:

  • Vermögensverwaltungsaufwand
  • Finanzielle Risiken im Hinblick auf:

o    die Kapitalanlagen (Kursverluste in wirtschaftlich schlechten Zeiten)
o    das Erreichen eines hohen Alters (versicherungstechnisches Risiko (Lebenserwartung) wird der versicherten Person übertragen)
o    den Wegfall der Ehegatten- und Waisenrente
o    das Dahinfallen einer möglichen Teuerungsanpassung

Welches sind die Vor- und Nachteile der lebenslänglichen Altersrente anstelle eines Kapitalbezugs?

Vorteile:

  • Kein Verwaltungsaufwand (Vermögensanlagen)
  • Keine finanziellen Risiken im Hinblick auf:

o    die Kapitalanlagen
o    das Erreichen eines hohen Alters (versicherungstechnisches Risiko (Lebenserwartung) bleibt bei Profond)
o    das Hinterlassen von Ehegatten und Waisen
o    mögliche Teuerungsanpassung

Nachteile:

  • Fehlende Vererbbarkeit (stirbt die versicherte Person, erhält der überlebende Ehegatte nur noch 60 % der Altersrente)
  • Keine Gestaltungsmöglichkeit der Vermögensanlage