Pensionierung

Neue Lebenssituation, späte Liebe: Unser Vorsorgereglement wird Ihren Bedürfnissen noch besser gerecht.

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Unsere Lebenswege sind heute vielfältiger denn je: Liebe, Familie und Raum für Selbstentfaltung lassen sich nicht in starre Modelle pressen. Deshalb ergänzen wir unser Vorsorgereglement auch dieses Jahr um zeitgemässe Neuerungen.

Ab dem 1. Januar 2026 bieten wir Ihnen noch mehr Flexibilität und Fairness beim Gestalten Ihrer Vorsorge. 

Vorübergehende Reduktion des Beschäftigungsgrades mit möglicher Weiterführung der Versicherung

Manchmal möchte man beruflich etwas kürzertreten, um Zeit für eine Weiterbildung, die Familie oder sich selbst zu gewinnen. Neu können Sie Ihre Vorsorge in dieser Zeit trotz reduziertem Pensum auf dem bisherigen Lohnniveau* weiterführen.

So vermeiden Sie eine Vorsorgelücke und bleiben auch während einer Auszeit oder Teilzeitphase gut abgesichert. Sie entscheiden, ob Sie den ursprünglichen Lohn für Sparen und Risiko oder nur für das Risiko (Invalidität/Tod) weiterversichern möchten.

Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom Grund der Pensumsreduktion und ist für bis zu zwei Jahre möglich. 

Beispiele
  • Livia Larson reduziert ihr Pensum von 100% auf 80%, um ein Nachdiplomstudium zu absolvieren.
  • Sandro Meier reduziert sein Pensum von 100% auf 70%, um sich um die Kinder zu kümmern.

Die neue Regelung erlaubt beiden, ihre Vorsorge für Sparen und Risiko auf Basis des bisherigen Lohns weiterführen. Damit können sie sicherstellen, dass Ihre Altersleistungen nicht geringer ausfallen, nur weil sie vorübergehend weniger arbeiten.

Keine Kürzung der Rente bei späterer Heirat oder Partnerschaft 

Liebe kennt kein Alter. Deshalb wird neu keine Kürzung der Ehegatten- oder Lebenspartnerrente mehr vorgenommen, auch wenn eine Heirat oder das Melden einer Partnerschaft nach dem Referenzalter (Pensionsalter) erfolgt.

Die bisherige Regelung, dass bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren die Ehegattenrente für jedes weitere volle oder angebrochene Jahr um drei Prozent gekürzt wird, bleibt bestehen. Um möglichen Missbräuchen bei sehr grossen Altersunterschieden vorzubeugen, entfällt die bisherige Kürzungsgrenze von maximal 50 Prozent.

Der Anspruch auf die gesetzlich garantierten BVG-Minimalleistungen bleibt selbstverständlich in jedem Fall erhalten.

Beispiele
  • Paul Moser tritt mit 65 Jahren in den Ruhestand und heiratet zwei Jahre später seine langjährige, drei Jahre jüngere Partnerin. Sollte er versterben, erhält seine Ehefrau die volle Ehegattenrente ohne Kürzung, auch wenn die Heirat erst nach der Pensionierung erfolgte.
  • Maria da Silva trifft mit 67 Jahren ihre grosse Liebe, die gleich alt ist wie sie. Sie möchte nicht heiraten und auch nicht zusammenziehen, meldet aber ihre Lebenspartnerin bei Profond an. Sollte Maria da Silva versterben und ist die Partnerin seit mindestens fünf Jahren bei Profond gemeldet, erhält sie die volle Lebenspartnerrente.

Weitere Neuerungen

Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeitet, erhält neu die Möglichkeit, auf die weitere Anhäufung von Sparbeiträgen zu verzichten.

Das heisst: Versicherte können sich entscheiden, keine Sparbeiträge mehr zu leisten, wenn sie ihre Pensionierung aufschieben. Somit erhalten sie einen höheren Lohn, während der Risikoschutz Tod bestehen bleibt.

 

Gemäss Art. 7b Vorsorgereglement können versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, ihre Versicherung und ihre Vorsorge weiterführen. Neu ist dies bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr möglich.

So bleibt der gewohnte Vorsorgeschutz erhalten und eine allfällige Vorsorgelücke kann vermieden werden.

Das Vorsorgereglement 2026 finden Sie hier.
In den Erläuterungen finden Sie die Änderungen übersichtlich zusammengestellt. 

* Die Weiterversicherung auf bisherigem Niveau darf max. 450% der maximalen AHV-Altersrente betragen. Aktuell entspricht dies 136‘080 Franken.
Bei Abweichung zwischen dieser Zusammenstellung und dem Vorsorgereglement, ist das Vorsorgereglement massgebend.